Die Reinigung der Fahrzeuge in der WaschWelt erfolgt auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und unter Zugrundelegung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:
01
Der Waschanlagenunternehmer gewährleistet eine dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschstraße geltend zu machen.
02
Das Personal der Waschstraße kann alle Fahrzeuge zurückweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschstraße zu einer Beschädigung führen könnte.
03
Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges, der nachfolgenden Fahrzeuge oder der Waschanlage führen könnten. Hierzu zählen besonders Fahrzeuge mit Vorschäden.
04
Der Waschanlagenunternehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.
05
Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
06
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Spoiler, Scheinwerfer-Wischanlage o.ä.), verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder generell die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
07
Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter, unmissverständlicher Einfahrts- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.
08
Der Benutzer hat Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden dem Anlagenbetreiber oder dem Anlagenpersonal noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen.
09
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
Reifen und Felgen mit einer Breite von mehr als 35 cm, Reifen und Felgen mit einer Höhe von weniger als 8,0 cm, Felgen mit überstehendem Felgenrand (Felge breiter als Reifen), Fahrzeuge mit Spurverbreiterungen an der Hinterachse, Fahrzeuge mit nicht werksmäßig angebrachten, nachgerüsteten Fahrzeugteilen, von Fahrzeugsensoren ausgelöste Schäden, Oldtimer mit einem Alter über 20 Jahre. Falls diese Haftungsausschlüsse nicht beachtet werden, erfolgt die Autowäsche ausschließlich auf eigene Gefahr.
10
Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.